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News zum Coronavirus

Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt. Worauf Sie sich einstellen müssen und ab wann sie verpflichtend ist.

Bereits seit dem 1. Oktober 2021 können Vertragsarztpraxen die Krankschreibung eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers mit der sogenannten elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) digital an die Krankenkasse übermitteln, sofern sie über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer bereits heute keine AU-Bescheinigung mehr bei seiner Krankenkasse einreichen. Da jedoch noch nicht alle Arztpraxen über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügten, konnten diese noch bis zum 31. Dezember 2021 die bisherigen AU-Bescheinigungen nutzen. 

Seit dem 1. Januar 2022 sind Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet, die eAU zu nutzen und dabei Daten elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Falls die eAU auf Seiten der Ärzte technisch nicht umsetzbar ist, können etablierte Prozesse weiter bis Ende Juni 2022 genutzt werden. 

Die Krankenkassen haben seit 1. Januar die AU-Daten zum Abruf für die Arbeitgeber bereitzustellen. Damit ist eine sogenannte Übergangsphase (Pilotierung) des Abrufs der eAU durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen gestartet. Bis zum 30. Juni 2022 kann der Arbeitgeber nun sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Verfahren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse abrufen bzw. sich vom Arbeitnehmer vorlegen lassen.  

Nach derzeitiger Rechtslage soll der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann ab dem 1. Juli für die Arbeitgeber verpflichtend werden. Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 30. Juni neben der digitalen Übermittlung an die Krankenkassen auch eine Papierbescheinigung ausstellen müssen, die der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber weiterleitet.  

Wichtige Fragen und Antworten für Arbeitgeber zur eAU hat die BDA in einem FAQ-Papier zusammengefasst, das Sie unterhalb beigefügt finden.  

Aktuell kommt es zu Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen eAU’s von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen. Auch die Steuerberater, die für viele Handwerksbetriebe die Lohnabrechnung machen, sind coronabedingt überlastet. Daher setzen sich die Verbände des Handwerks und der Arbeitgeber derzeit dafür ein, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli in Kraft tritt. Hierzu werden wir Sie weiter unterrichten.